NEPTUNCLUB NEUSTRELITZ e. V.

Ein Schiff ist im Hafen sicher, aber dafür wurde es nicht gebaut!

Hafenordnung
des NEPTUNCLUB NEUSTRELITZ e. V. Stand 19.04.2024

Um einen reibungslosen und umweltfreundlichen Hafenbetrieb zu gewährleisten, sind folgende Kriterien einzuhalten!
§ 1
Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder, insbesondere denen des Hafenmeisters, ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 2
Alle Benutzer des Hafens und der Hafenanlage haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder gestört, belästigt oder gefährdet werden. Bei Sturm oder sonstigen Gefahren ist jeder Liegeplatzmieter zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
§ 3
Unnötiges Fahren in der Hafenanlage ist zu unterlassen. Beim Umgang mit Benzin und Öl im Hafen ist äußerste Sorgfalt anzuwenden, um jede Wasserverschmutzung zu vermeiden. Ein etwaiger Unfall ist umgehend dem Hafenmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied zu melden. Die Kosten für die Beseitigung trägt der Verursacher.
Das Lenzen von Schmutz- und Bilgewasser sowie das Verwenden von Waschmitteln aller Art zum äußeren Waschen der Boote ist nicht gestattet.
§ 4
Die Laufstege dürfen nicht zur Lagerung von Gegenständen sowie zum Festmachen der Boote genutzt werden. Das Befahren der Stege mit Fahrzeugen aller Art ist verboten (ausgenommen Handkarren zum Be- oder Entladen des Bootes). Die Festmachleinen sind mindestens in einer Art Dreipunktaufhängung mit Dämpfern zu versehen, damit bei Wellengang die Boote ausschwoien können. Alle Bootseigner sind verpflichtet, erforderliche Maßnahmen für die Sicherheit des eigenen und des Nachbarbootes zu treffen. Jeder Bootsführer haftet für die durch ihn verursachten Schäden. Alle Boote sind stets so zu belegen, dass bei aufkommendem Sturm oder Wellengang Schäden an den Nachbarbooten vermieden werden. Der Hafenmeister oder sein Beauftragter ist in Fällen drohender Gefahr berechtigt, aber nicht verpflichtet, Liegeplätze und Boote zu betreten, sowie schadhaftes oder brüchiges Befestigungsmaterial, wie z. B. Leinen, Dämpfer, auf Kosten des Eigners zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Bergung nachlässig festgemachter Boote entstehen, haftet der Liegeplatzmieter. Jeder Liegeplatzmieter ist verpflichtet, alle Einrichtungen des Liegeplatzes laufend auf ihre Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich dem Hafenmeister oder seinem Beauftragten anzuzeigen. Für den Laufsteg steuerbordseitig bei Einfahrt vorwärts ist der Liegeplatzmieter selbst verantwortlich. Das Spülen neuer Pfähle wird durch den Hafenmeister organisiert und in einem Arbeitseinsatz durchgeführt. Die Lauffläche ist durch den Liegeplatzmieter selbst instand zu halten. Der Hafenmeister kann unterstützen und stellt Material (Bohlen, Schrauben etc.) dem Liegeplatzmieter zur Verfügung.
§ 5
Auf Anordnung des Hafenmeisters oder seines Beauftragten kann der Liegeplatzmieter auf einen anderen Platz gewiesen werden, wenn eine Notwendigkeit für diese Maßnahme besteht. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand.
Der Hafenmeister oder sein Beauftragter ist berechtigt, den Bootsliegeplatz während der Dauer der Abwesenheit des Bootes anderweitig zu belegen. Hier hat der Liegeplatzmieter eine Informationspflicht gegenüber dem Hafenmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied insbesondere bei längerer Abwesenheit z.B. Urlaub.
Dies trifft auch auf Winterliegeplätze zu!
§ 6
Die Führer von Gästebooten haben sich nach dem Anlaufen umgehend beim Hafenmeister oder seinem Beauftragten zu melden und die Dauer des Aufenthaltes mitzuteilen. Die Liegegebühr ist an den Hafenmeister oder einen Beauftragten gegen Quittung bar zu bezahlen. Boote dürfen im Hafen
nur mit Genehmigung des Hafenmeisters oder seines Beauftragten vertäut oder verankert werden.
Die Kurabgabe ist im Stadthafen, dem Bürgerbüro oder der Touristinfo zu entrichten.
§ 7
In das Hafenbecken dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände geworfen werden. Kleine Mengen Müll sind nach Wertstoffen zu trennen und in den bereitgestellten Tonnen bzw. Boxen zu entsorgen.
Metalle und Holz können an der Feuerstelle entsorgt werden. Größere Mengen Müll oder Sperrmüll ist von den Mitgliedern selbst zu entsorgen.
Farbeimer - oder Reste sind Sondermüll und gehören nicht in den Hausmüll.
Das Verbringen von Fäkalien und Abwässer im Hafen ist nicht gestattet.
§ 8
Der Benutzer eines Bootsliegeplatzes haftet für sämtliche Schäden, die durch das Boot oder deren Benutzer dem Neptunclub Neustrelitz e. V. oder Dritten gegenüber verursacht werden. Er hat eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Neptunclub Neustrelitz e. V. haftet nicht für Schäden,
die durch Hochwasser, Sturm oder sonstigen Anlass (z. B. Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte) entstehen. Jeder Liegeplatzmieter sollte sein Boot möglichst verschlossen halten oder dementsprechend sichern.
§ 9
Das Parken auf dem Vereinsgelände regelt die Parkordnung.
§ 10
Die Liegeplätze für Mitglieder (Sommer- und Winterliegeplatz) werden auf Antrag an den Vorstand von diesem vergeben. Bei Unterbringung der Boote in den Schuppen und auf dem Gelände sind die gesetzlichen Brandschutzbestimmungen zu beachten. Insbesondere das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Diesel, Öl, Grillanzünder, Spiritus, Farben) in den Hallen ist nur in geringsten Mengen erlaubt.
Ordnung und Sauberkeit sind einzuhalten.
Auf Verschluss der Schuppen und des Geländes ist besonders zu achten.
Alle Boote, die auf den Freiflächen oder in den Hallen lagern, sind bis zum Anmotoren zu entfernen. Auf Antrag an den Hafenmeister kann diese Frist verlängert werden.
§ 11
Die Liege- und Slipgebühren für Gastanlieger sind vom Vorstand gesondert geregelt und ausgehängt.
§ 12
Das Ein- und Auswintern der Boote ist eine Gemeinschaftsaktion des Vereins. Die Termine hierfür werden vom Vorstand bekannt gegeben. Bei außerplanmäßigen Terminen ist dieses mit dem Hafenmeister oder seinem Beauftragten abzustimmen.
§ 13
Die Arbeitseinsätze zur Pflege und Wartung des Vereinsgeländes und der Steganlage werden vom Vorstand geplant und festgelegt. Der Vorstand verweist auf die Gebührenordnung für Arbeitsleistungen.
§ 14
Die Betreuung aller technischen Anlagen sowie die Herausgabe von Geräten obliegt dem Hafenmeister oder seinem Beauftragten. Die elektrische Winde der Slipanlage ist ausschließlich durch Mitglieder des Vorstands zu bedienen.
§ 15
Das Betreten der Steganlage für Unbefugte ist nicht gestattet.
§ 16
Die Nichtbeachtung der Hafenordnung kann zu einer Kündigung des Liegeplatzes bzw. zum Hafenverweis führen.
§ 17
Beschwerden / Anregungen irgendwelcher Art können schriftlich an den Vorstand (Briefkasten am Eingangstor, per E-Mail an den NCN) oder persönlich bei Vorstandsmitgliedern vorgetragen werden.
§ 18
Hunde sind anzuleinen.
Diese Hafenordnung tritt am 19.04.2024 in Kraft.
Neptunclub Neustrelitz e. V.
Der Vorstand